– Investitionsförderprogramme (Land, Bund, EU)
– Förderungen im laufenden Betrieb
– Behörden, Fachstellen, Organisationen
(2) Im Prüfungsteil „Energetische Nutzung von Biomasse“ kann jeweils unter Berücksichtigung von Biologie, Technik, Ökologie und Ökonomie geprüft werden:
Prüfungsfach „Biokraftstoffe“
– Naturbelassenes Pflanzenöl
– Biodiesel (RME, PME)
– Bioethanol
Prüfungsfach „Biogene Festbrennstoffe“
– Scheitholz
– Holzhackschnitzel
– Pellets
– Sonstige pflanzliche Brennstoffe
Prüfungsfach „Biogas“
– Wirtschaftsdünger
– Organische Reststoffe
– Energiepflanzen
(3) Im Prüfungsteil „Wirtschaft, Recht und Organisation“ kann geprüft werden:
Prüfungsfach „Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit“
– Wirtschaftlicher Verfahrensvergleich
– Vermarktung
– Kapitalbeschaffung
– Grundsätze des Gewerbe- und Steuerrechts
Prüfungsfach „Recht und Versicherungswesen“
– Genehmigungsrecht
– Umweltrecht
– Arbeitssicherheit
– Landwirtschaftliches Fachrecht
– Vertragsrecht
– Versicherungswesen
Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung“
– Betriebsorganisation
– Telekommunikation
– Dokumentation
– Controlling
Prüfungsfach „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“
– Verhandlungsführung
– Präsentation
– Konfliktlösung
§ 27 Durchführung der Prüfung, Bewertung
(1) ¹Das Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“ wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. ²Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. ³Für die Prüfung stehen insgesamt bis zu drei Stunden zur Verfügung. ⁴Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Die Prüfungsfächer „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven“ und „Gesetzliche Rahmenbedingungen, Förderprogramme und Zuständigkeiten“ werden, unbeschadet der gesonderten Bewertung, gemeinsam in einem Kolloquium mündlich geprüft, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.
(3) ¹Im zweiten Prüfungsteil „Energetische Nutzung von Biomasse“ erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer „Biokraftstoffe“, „Biogene Festbrennstoffe“ oder „Biogas“ anhand der Daten einer bestehenden Anlage nach zweimonatiger praktischer Vorbereitungszeit einen schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch vorstellen, das nicht länger als 45 Minuten dauern soll. ²Im Rahmen des Prüfungsgesprächs wird auch das nach Satz 1 gewählte Prüfungsfach geprüft. ³Die Noten für den schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht und für das Prüfungsgespräch werden zu einer Note zusammengefasst.
(4) ¹Im zweiten Prüfungsteil werden die übrigen Prüfungsfächer mündlich, im dritten Prüfungsteil die Prüfungsfächer „Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit“ und „Recht und Versicherungswesen“ schriftlich, die übrigen Prüfungsfächer mündlich geprüft. ²Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Für die Ermittlung der Gesamtnote im zweiten Prüfungsteil wird die Note für die Prüfungsleistung nach Abs. 3 zweifach gewertet.
§ 28 Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Landwirtschaft bestanden hat und
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Betriebshilfe tätig gewesen ist oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.