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    Schutz des Europäischen Netzes „Natura 2000“
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    DE - Landesrecht Bayern

    15.2.2  Klarstellungen

    Bei § 19f Abs. 3 BNatSchG handelt es sich um eine bloße Klarstellung, die nicht ausdrücklich in das BayNatSchG aufgenommen wurde. Die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 49a BayNatSchG ersetzt nicht die Anwendung der Eingriffsregelung nach den Art. 6 ff. BayNatSchG und nach den Vorschriften über die Integration der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung gemäß § 8a BNatSchG. Auch die Vorschrift des § 9 BNatSchG (Beteiligung durch Behörden des Bundes) ist weiterhin anzuwenden.

    16  Schlussbestimmung

    Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2000 in Kraft.
    I.A.
    I.A.
    Dr. Waltner
    Müller
    Ministerialdirektor
    Ministerialdirektor
    I.A.
    I.A.
    Dr. Kormann
    Dr. Fischer-Heidlberger
    Ministerialdirektor
    Ministerialdirektor
    I.A.
    Adelhardt
    Ministerialdirektor
    EAPl 173 AllMBl 2000 S. 544
    GAPl 8645
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