15.2.2 Klarstellungen
Bei § 19f Abs. 3 BNatSchG handelt es sich um eine bloße Klarstellung, die nicht ausdrücklich in das BayNatSchG aufgenommen wurde. Die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 49a BayNatSchG ersetzt nicht die Anwendung der Eingriffsregelung nach den Art. 6 ff. BayNatSchG und nach den Vorschriften über die Integration der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung gemäß § 8a BNatSchG. Auch die Vorschrift des § 9 BNatSchG (Beteiligung durch Behörden des Bundes) ist weiterhin anzuwenden.
16 Schlussbestimmung
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2000 in Kraft.
I.A.
I.A.
Dr. Waltner
Müller
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
I.A.
I.A.
Dr. Kormann
Dr. Fischer-Heidlberger
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
I.A.
Adelhardt
Ministerialdirektor
EAPl 173 AllMBl 2000 S. 544
GAPl 8645