8.3 Maßnahmenbeginn
¹Mit der Durchführung von Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.4 darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (ZvM) vorliegt. ²Bei investiven Maßnahmen gilt grundsätzlich das Datum der Vergabe des ersten Auftrages (Abschluss eines der Ausführung zurechenbaren Lieferungs- oder Leistungsvertrages), Kaufvertrages oder das Bestelldatum als Maßnahmenbeginn. ³Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 gilt das Datum der ersten Sammelberatung in Förderstufe 1 als Maßnahmenbeginn. ⁴Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.2. und 2.3 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn generell als erteilt.
8.4 Baubeginnsanzeige, Baubeendigungsanzeige bei Investitionen nach Nr. 2.1
¹Der Baubeginn vor Ort ist mittels Baubeginnsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. ²Das Bauende vor Ort ist mittels Baubeendigungsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
8.5 Verwendungsnachweis
¹Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Zuschussabruf/Verwendungsnachweis“ und begründender Unterlagen anzuzeigen. ²Abweichungen gegenüber dem Antrag sind anzugeben. ³Art und Umfang der bereit zu haltenden bzw. vorzulegenden Unterlagen regelt das Staatsministerium. ⁴Die Verwendungsnachweise sind bis spätestens zu den vom StMELF festgelegten Terminen vollständig der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen.
8.6 Auszahlung der Zuwendung
¹Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertig gestellt ist bzw. durchgeführt wurde. ²Für bereits fertig gestellte Teile einer Maßnahme kann auf begründeten Antrag eine entsprechende Teilzahlung erfolgen. ³Die Höhe der Gesamtzuwendung wird auf der Grundlage des Prüfergebnisses der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt. ⁴Bei der Berechnung der Zuwendungen wird auf ganze Euro abgerundet.
8.7 Aufhebung des Bewilligungsbescheides, Rückforderungen
¹Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. ²Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).
8.8 Subventionsbetrug
¹Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG). ²Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.