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    DE - Landesrecht Bayern
    ¹Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage eines Fortbildungsprogramms mit der Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen sowie eines Kosten- und Finanzierungsplanes mit den vorgesehenen Teilnehmerbeiträgen. ²Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel auszuweisen. ³Es werden Maßnahmen mit mindestens acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die im Freistaat Bayern ihre Tätigkeit ausüben, gefördert. ⁴Bei höherer Teilnehmerzahl müssen mindestens 60 % aller Teilnehmer, jedoch mindestens acht die Voraussetzungen nach Nr. 2.1 erfüllen. ⁵Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 25 Personen. ⁶Eine Förderung bis maximal 30 Teilnehmer ist im Einzelfall und bei Vorlage einer Begründung möglich.

    4.2 

    Fortbildungsmaßnahmen, die nachweislich ersatzweise für nicht durchgeführte Maßnahmen angeboten werden, müssen vor Beginn der Bewilligungsbehörde mitgeteilt werden.

    4.3 

    Zu jeder Fortbildungseinheit (FE) ist ein Bericht zur Erfolgskontrolle auf Basis einer schriftlichen Befragung der Teilnehmer zu erstellen.

    5.  Art, Dauer und Höhe der Zuwendung

    5.1  Art der Zuwendung

    Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

    5.2  Höhe der Zuwendung

    ¹Die allgemeine Förderpauschale für Maßnahmen nach Nr. 2.2 beträgt 21,00 Euro/FE. ²Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 beträgt die Förderpauschale 24,00 Euro/FE. ³Soweit Teilnehmerbei-träge erhoben werden, sind diese zu berücksichtigen und ermäßigen gegebenenfalls die Zuwendung. ⁴Es muss ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % erbracht werden.

    5.3  Zuwendungsfähige Ausgaben

    ¹Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen gemäß Nrn. 2.2 und 2.3 (Raummiete, Referentenkosten, Fahrtkosten, Material usw.). ²Für Referentenhonorare können Stundensätze bis zu maximal 100,00 Euro je Fortbildungseinheit (FE =45 Minuten) anerkannt werden.

    5.4  Dauer der Zuwendung

    Der Bewilligungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr.

    6.  Mehrfachförderung

    ¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. ²Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

    7.  Antrags- und Bewilligungsverfahren

    7.1 

    Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP).

    7.2 

    ¹Der vollständige Antrag ist unter Verwendung des im Internetauftritt des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den dort genannten Unterlagen bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Kalenderjahres einzureichen. ²Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der fristgerechten Antragstellung allgemein als erteilt.
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