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    Rechtsstellung der Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, ihres Gefolges und ihrer Angehörigen
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    DE - Landesrecht Bayern
    Die Nr. 6 gilt entsprechend für die Einreise von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges und ihrer Angehörigen über Militärflugplätze. Kontrollen durch deutsche Stellen werden hier jedoch nur gelegentlich und im Benehmen mit der Flugplatzleitung durchgeführt. Reist jemand, der nicht unter die Nr. 1 bis 3 fällt, über Militärflugplätze ein oder aus, so wird die Flugplatzleitung die deutsche Polizei rechtzeitig unterrichten. In diesen Fällen werden die Ausweise am Flugplatzeingang oder -ausgang geprüft.

    8. 

    Innerhalb der Bundesrepublik kann eine zur Ausweiskontrolle befugte deutsche Stelle
    von dem militärischen Führer einer uniformierten Truppe auf dem Marsch verlangen, dass er seinen Personalausweis vorweist, wenn sofort festgestellt werden muss, um welche Einheit es sich handelt; die übrigen Mitglieder einer solchen Truppe sind dazu nicht verpflichtet;
    von einzelnen Mitgliedern einer Truppe verlangen, dass sie den in Nr. 6 Buchstabe a bezeichneten Ausweis vorweisen;
    von Mitgliedern eines zivilen Gefolges und von Angehörigen, die keinen nach deutschem Recht gültigen Ausweis führen, verlangen, dass sie sich durch einen von dem Entsendestaat ausgestellten Ausweis ausweisen, der den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers, eine Nummer oder die Bezeichnung der Ausstellungsbehörde aufweist und angibt, in welcher Eigenschaft sich der Inhaber hier aufhält. Übergangsweise wird auch eine von dem Entsendestaat ausgestellte vorläufige Bescheinigung anerkannt, wonach der Inhaber Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder Angehöriger ist.

    9. 

    Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige sind in ihren Pässen als solche zu bezeichnen. Im Übrigen gilt für sie das deutsche Passrecht.

    III.  Meldewesen, Personenstand

    10. 

    Für Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und für Angehörige gelten die deutschen Bestimmungen über die Meldepflicht in Beherbergungsstätten. Im Übrigen sind sie von den Vorschriften des deutschen Melderechts befreit.
    Die Behörden einer Truppe führen Verzeichnisse über alle Mitglieder des zivilen Gefolges und über alle Angehörigen. Sie erteilen den deutschen Behörden auf begründetes Ersuchen Auskünfte über die Mitglieder des zivilen Gefolges und über die Angehörigen. Auskunftsersuchen können an folgende Dienststellen der Entsendestaaten gerichtet werden:
    für amerikanische Truppen:
    USAREUR – Verbindungsoffizier bei der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
    für französische Truppen:
    Oberbefehlshaber der französischen Streitkräfte in Deutschland
    ‑ Verbindungsstab bei der Bundesregierung ‑
    Französische Botschaft
    für britische und kanadische Truppen:
    Gemeinsamer Verbindungsstab des britischen Hauptquartiers
    Villa Spiritus
    für belgische Truppen:
    Belgischer Verbindungsstab in der Bundesrepublik Deutschland
    Rheinallee 51 a
    für niederländische Truppen:
    Militärattaché bei der Königlich Niederländischen Botschaft
    Koblenzer Straße 96
    Geburten von Kindern von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von Angehörigen und Sterbefälle solcher Mitglieder und Angehöriger brauchen dem Standesbeamten nur angezeigt zu werden, wenn das Kind oder der Verstorbene Deutscher ist. Wird eine Geburt oder ein Sterbefall dieser Art dem Standesbeamten angezeigt, so sind sie nach den einschlägigen deutschen Bestimmungen zu beurkunden, auch wenn das Kind oder der Verstorbene kein Deutscher ist.
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