2.6.2.1 Anlage I – Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung sowie Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben und Nachweis der außerplanmäßigen Einnahmen
¹Es wird darauf hingewiesen, dass in Anlage I Spalte 4 die Einsparstelle oder „Deckung aus dem Gesamthaushalt“ anzugeben ist. ²Ergänzend zu Nr. 4.1.2.3 RlR ist der dort genannte Mehrbetrag um die Fallgestaltung zu erweitern, bei der sich infolge von Mindereinnahmen höhere als die in Spalte 7 der Zentralrechnung ausgewiesene Mehrausgaben oder erstmals Mehrausgaben ergeben können.
2.6.2.2 Anlage II – Nachweisung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand an Sondervermögen
Ergänzend zu Nr. 4.2.2 RlR soll im Einzelplan 13 neben dem Bestand des Sondervermögens auch die Jahresrechnung des BayernFonds aufgenommen werden.
2.6.2.3 Anlage V/1 – Nachweisung der Ausgaben zu Lasten der im Einzelplan veranschlagten Verstärkungsmittel (ohne Titel 548 ..)
Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.5.2 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
2.6.2.4 Anlage VI/1 – Nachweisung der Einsparungen zugunsten der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten globalen Minderausgaben (insbesondere in den Sammelkapiteln)
¹Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.6 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar. ²Sie ist nur zu erstellen, soweit nicht von Nr. 2.6.2.5 erfasst.
2.6.2.5 Anlage VI/2 – Nachweisung der globalen Minderausgaben im Einzelplan 13 zur Minderung des Kreditbedarfs
¹Diese Anlage ist einzelplanweise für Kap. 13 19 Tit. 972 01 zu erstellen und maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar. ²Sie ist jeweils dem Einzelplan beizufügen, der die Einsparung gemäß den verbindlichen Erläuterungen zu erbringen hat.
2.6.2.6 Anlage VII – Nachweisung über die bei einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) vorgenommenen Verstärkungen gemäß Nr. 1.3 DBestHG und sonstiger nach dem Haushaltsplan zugelassener Deckungen
Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.7 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor