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    DE - Landesrecht Bayern

    Art. 9 Datenschutz, Dokumentation

    (1) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit
    dies zur Ausführung und Abwicklung der Hilfeersuchen, zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung, zur weiteren Versorgung des Patienten, zur Bedarfsplanung, Qualitätssicherung oder Effizienzkontrolle erforderlich ist oder
    der Betroffene eingewilligt hat.
    (2) ¹Der Betreiber der Integrierten Leitstelle oder seine Mitarbeiter dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. ²Die Offenbarung ist insbesondere befugt unter den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie dann, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.
    (3) ¹Der Betreiber der Integrierten Leitstelle hat die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. ²Er hat dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung sowie dessen Aufsichtsbehörden auf Antrag Auskünfte zu erteilen und Leitstellendaten in auswertbarer Form herauszugeben, soweit diese von den genannten Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt werden. ³Neben dem Betreiber können auch der Zweckverband und dessen Aufsichtsbehörden diese Daten für Zwecke der Bedarfsplanung, der Qualitätssicherung und der Effizienzkontrolle selbst auswerten. ⁴Das Staatsministerium kann öffentliche Stellen, die wissenschaftliche Zwecke verfolgen, mit diesen Auswertungen beauftragen. ⁵Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der genannten Stellen unerlässlich ist.

    Art. 10 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Anordnungen für den Einzelfall

    (1) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung
    zur Wahrung eines landesweiten einheitlichen Leitstellenstandards und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit sowie der Vertretung der Integrierten Leitstellen untereinander Vorgaben für die Besetzung, Ausstattung, Organisation und den Betrieb Integrierter Leitstellen einschließlich der Datenversorgung des Einsatzleitsystems, des Betriebs von Alarmempfangseinrichtungen für Brandmeldeanlagen und der Anbindung von Kreiseinsatzzentralen machen;
    das Nähere über die Qualifikation, die Aus- und Fortbildung des Personals Integrierter Leitstellen einschließlich der Pflicht, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, regeln;
    die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung nach Art. 2 Abs. 6, Einzelheiten der Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle und in diesem Zusammenhang auch das Einsatzspektrum sowie die notwendige Ausbildung und Ausstattung örtlicher Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe näher regeln;
    den Nachweis der nach Art. 4 Abs. 2 erforderlichen Fachkunde regeln; hierzu gehören insbesondere Vorschriften darüber, welche Prüfungen der Betreiber einer Integrierten Leitstelle nachzuweisen hat und unter welchen Voraussetzungen von der Ablegung einer Prüfung befreit werden kann;
    die Einzelheiten der zeitlichen Abstufung bei der bayernweiten Einführung der Integrierten Leitstellen nach Art. 4 Abs. 5 regeln; hierzu gehören insbesondere Vorschriften darüber, in welche der dort genannten Projektstufen die einzelnen Leitstellenbereiche aufzunehmen sind und wann in den einzelnen Leitstellenbereichen mit der Errichtung der Integrierten Leitstelle spätestens begonnen werden muss;
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