1.3.4
¹Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung entsprechend umzurechnen. ²Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert.
1.4 Reisekostenvergütung
Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG).
1.5 Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern
Die Regelungen des 1. Abschnitts gelten für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechend.
2. Abrechnung und Steuerpflicht
2.1 Abrechnung
¹Für die Abrechnung der Lehrnebenvergütungen sind die zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. ²Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat und soll nicht mehr als drei Kalendermonate umfassen. ³Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. ⁴Diese stellt die Angaben in der Abrechnung sachlich fest. ⁵Hat die oder der Bedienstete in einem Kalendermonat mehr als 48 Stunden Unterricht erteilt, sind von der Ausbildungsstelle die Gründe für den verstärkten Unterrichtseinsatz auf der Abrechnung zu vermerken oder in einer der Abrechnung beizulegenden Stellungnahme darzulegen. ⁶Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (vgl. Nr. 2.2.1) umfasst, und leitet sie an die für die Anordnung der Lehrnebenvergütung zuständige Stelle weiter.
2.2 Steuerpflicht
2.2.1
¹Die Unterrichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, wenn die oder der Bedienstete in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilt (vgl. R 19.2 der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR)); sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuerpflicht. ²Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Lehrnebenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt zusammen mit der Vergütung aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug. ³Da die Tätigkeit nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist (vgl. Nr. 1.1), bleiben die Vergütungen aus der nebenberuflichen Lehrtätigkeit nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) und R 3.26 LStR bis zu einem in diesen Vorschriften festgesetzten Betrag im Jahr steuerfrei. ⁴Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die oder der Bedienstete dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.
2.2.2
¹Die Klausurvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. ²Sie unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuerpflicht, ggfs. unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 26 EStG.