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    DE - Landesrecht Bayern

    Gemeinsame Entschließung über die Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf den Beginn des Kalenderjahres 1964; hier: Vergleichende Bewertung

    An die
    Regierungen,
    Landratsämter und
    Gemeinden
    Das Bewertungsgesetz 1965 sieht ebenso wie das Bewertungsgesetz 1934 vor, dass u. a. der Ertragswert der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt wird (§ 37 BewG 1965). Bei dem Vergleich sind die natürlichen Ertragsbedingungen der jeweils zu bewertenden Nutzung sowie von den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die innere Verkehrslage, die äußere Verkehrslage und die Betriebsgröße mit den im Feststellungszeitpunkt 1964 vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen; für die übrigen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen werden gegendübliche Verhältnisse angenommen. Das Ergebnis der vergleichenden Bewertung ist nicht unmittelbar der in DM ausgedrückte Ertragswert der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern eine Verhältniszahl (Vergleichszahl), die dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit der einzelnen landwirtschaftlichen Nutzungen zueinander entspricht.
    Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung aufgrund des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S. 1050) auszugehen (§ 50 BewG 1965). Die äußere Verkehrslage ist regelmäßig für die Betriebe einer Ortschaft oder einer Gemeinde die gleiche, sodass Unterschiede von Betrieb zu Betrieb regelmäßig nicht bestehen. Die Auswirkung der Betriebsgröße auf die Ertragsfähigkeit kann anhand der Katasterunterlagen sowie aufgrund der Erklärung der Fläche der verschiedenen Nutzungen, Nutzungsteile und Sonderkulturen beurteilt werden, die zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Dagegen kann sich die innere Verkehrslage der einzelnen landwirtschaftlichen Nutzung zum Teil erheblich von der inneren Verkehrslage anderer Nutzungen unterscheiden, ohne dass diese Unterschiede anhand der Akten abschließend beurteilt werden können. Die innere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in der Zahl, der Größe, der Form und der Lage der Trennstücke, der Entfernung zu den Trennstücken, der Steigungen und Besonderheiten der Wege sowie in der Anlage des Hofes und dergleichen (Abschn. 2.09 BewRL vom 17. November 1967, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 224 vom 30. November 1967).
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