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    DE - Landesrecht Bayern
    (3) Den mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden und den Wahlorganen ist es untersagt, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Wahlgeheimnis zu verletzen.

    Zweiter Teil Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte

    Art. 21 Wählbarkeit für das Amt des Gemeinderatsmitglieds und des Kreisrats

    (1) Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds oder eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
    Unionsbürger im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ist,
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
    (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
    nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
    infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
    sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

    Art. 22 Wahlrechtsgrundsätze

    (1) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder und die Kreisräte werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts gewählt.
    (2) Wird in einem Wahlkreis kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, findet Mehrheitswahl statt.

    Art. 23 Wahlzeit

    (1) Die Wahlzeit der bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen neu gewählten Gemeinderäte und Kreistage beträgt sechs Jahre und beginnt jeweils an dem der Wahl folgenden 1. Mai.
    (2) ¹Endet die Wahlzeit im Sinn des Abs. 1 durch bestandskräftige Entscheidung vorzeitig, wird für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. ²Liegt das vorzeitige Ende jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit, wird der Gemeinderat oder der Kreistag bis zum Ablauf der Wahlzeit der nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählt. ³Die Wahlen sollen innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Entscheidung stattfinden; den Wahltermin setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. ⁴Wahlen, die zwischen dem einer allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 1. Dezember und den allgemeinen Wahlen abzuhalten wären, finden zusammen mit diesen Wahlen statt. ⁵Die Wahlzeit des neugewählten Gemeinderats oder des Kreistags beginnt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mit der Annahme der Wahl durch alle Mitglieder, spätestens am 29. Tag nach dem Wahltag.
    (3) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderats führt der erste Bürgermeister die Geschäfte, bis zum Zusammentritt des neugewählten Kreistags der Landrat.

    Art. 24 Wahlvorschlagsrecht

    (1) ¹Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden (Wahlvorschlagsträger). ²Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder an Landkreiswahlen zu beteiligen. ³Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren.
    (2) ¹Die Prüfung, ob eine Wählergruppe mit einer bereits im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertretenen Wählergruppe übereinstimmt, richtet sich nach folgenden Gesichtspunkten:
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