2. Erhebung und Fortführung der Grundbuchdaten durch die Flurbereinigungsbehörde
¹Die Erhebung der Grundbuchdaten erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich im Rahmen des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens. ²Zur Fortführung der Grundbuchdaten durch die Flurbereinigungsbehörde vereinbart sie mit dem Grundbuchamt, ab welchem Zeitpunkt Mitteilungen nach § 12 Abs. 3 FlurbG erfolgen. ³Bis dahin verzichtet sie gemäß § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 a. E. FlurbG stillschweigend auf Benachrichtigungen.
3. Anregung des Grundbuchberichtigungszwangs durch die Flurbereinigungsbehörde
Wird der Flurbereinigungsbehörde im Laufe eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz bekannt, dass das Grundbuch hinsichtlich einer Eigentümereintragung durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, und wird eine Berichtigung des Grundbuchs durch die Beteiligten trotz Belehrung nicht herbeigeführt, regt sie beim Grundbuchamt die Anwendung des Grundbuchberichtigungszwangs an.
4. Notarielle Beurkundungen während des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz
¹Von der vorläufigen Besitzeinweisung bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes können Teilnehmer rechtswirksam nur über die alten Flurstücke, nicht aber über die Abfindungsflurstücke verfügen; beim Erwerb von Flurstücken wird das Eigentum an den alten Flurstücken, der Besitz aber an den Abfindungsflurstücken des Veräußerers erworben. ²In den Notariatsurkunden sollen sowohl die alten als auch die neuen Flurstücke benannt werden. ³Beabsichtigen Teilnehmer Rechtsgeschäfte an Abfindungsflurstücken, benennt die Flurbereinigungsbehörde dem Notar auf Anfrage alte Flurstücke, deren Wert im Wesentlichen diesen Abfindungsflurstücken oder den vom Rechtsgeschäft erfassten Teilflächen entspricht. ⁴Die benannten alten Flurstücke werden den Rechtsgeschäften zugrunde gelegt; die Flurbereinigungsbehörde übermittelt zugleich kostenfrei einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. ⁵Haben unerledigte Rechtsbehelfe Bedeutung für die in Betracht kommenden Abfindungsflurstücke, so ist das im Auszug zu vermerken. ⁶Im Auszug sind ferner die auf das betreffende Flurstück entfallenden Geldabfindungen, Geldausgleiche oder Erstattungen nach §§ 44, 50, 51, 52 FlurbG anzugeben. ⁷Sieht die Flurbereinigungsbehörde Anlass zu Regelungen über die Behandlung von Geldabfindungen, Geldausgleichen, Erstattungen von geleisteten Vorschüssen zu den endgültigen Flurbereinigungsbeiträgen oder von Wertunterschieden zwischen alten und neuen Flurstücken, teilt sie dies dem Notar im Auszug aus dem Flurbereinigungsplan mit.
5. Grundbuchberichtigungen nach dem Flurbereinigungsplan
¹Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes und vorausgehender Übersendung der erforderlichen Daten an das Vermessungsamt ersucht die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt, das Grundbuch nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen (§ 79 FlurbG). ²Dem Ersuchen sind beizufügen (§ 80 FlurbG):
das Bestandsblatt (alt),
das Bestandsblatt,
der Belastungsnachweis,