5. Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Förderung wird in Form von Zuwendungen (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Dies gilt nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pauschalen, welche als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
5.2
Entsprechend den Vorgaben des Anhangs zu dieser Richtlinie können die beantragten Maßnahmen bis zur Höhe der dort jeweils genannten prozentualen Fördersätze bzw. Pauschalen bezuschusst werden.
5.3
Fördermittel für Zuwendungen gemäß Nr. 3.2 dieser Richtlinie können nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen den einzelnen Förderbereichen im Anhang zu dieser Richtlinie zuzuordnen oder vom Förderbeirat genehmigt worden sind.
5.4
Die für die einzelnen Förderbereiche beantragten und im Finanzierungsplan des Zuwendungsbescheides enthaltenen Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig. In den jeweiligen Förderbereichen ist eine Überschreitung des Ansatzes bis zu 50 % statthaft. Der Gesamtansatz darf nicht überschritten werden.
6. Verfahren bei Maßnahmen die durch das StMELF selbst abgewickelt werden
6.1 Anträge an das StMELF zur
6.1.1
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen nach Nr. 3.1 dieser Richtlinie sind schriftlich mit Formblatt (Anlage 3) an das StMELF zu richten. Jedem Antrag ist eine Maßnahmenbeschreibung sowie ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beizulegen; außerdem sind zeitliche Angaben zum Mittelbedarf zu machen.
6.1.2
Bewilligungs-/Ablehnungsbescheide werden vom StMELF erlassen.
Der LFV wird über die Entscheidungen informiert.
6.1.3
Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK). Sie teilt das Prüfungsergebnis dem StMELF mit, das ggf. die entsprechenden Maßnahmen ergreift (z.B. Rückforderung). Die erstatteten Mittel stehen wieder zur Förderung der Fischerei zur Verfügung.
6.2 Antrag des LFV an das StMELF zum
6.2.1
Das StMELF teilt der Förderstelle zum 15. Dezember eines jeden Jahres die Höhe der aus der Fischereiabgabe voraussichtlich für das nächste Jahr verfügbaren Mittel mit. Der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln zum Betrieb der Förderstelle und zur Abwicklung von Fördermaßnahmen durch diese (gemäß Nr. 3.2) ist bis spätestens zum 1. April eines jeden Jahres nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel an das StMELF zu stellen.
6.2.2
Der Antragszeitraum ist auf das Kalenderjahr bezogen. Für die Antragstellung ist das in Anlage 1 zu dieser Richtlinie vorgegebene Formblatt zu verwenden.