Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
Zum Vollzug von Art. 94 Abs. 1 und 3 sowie Art. 99 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen (einschließlich der Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung), Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bestimmungen:
1. Präambel
¹Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs. ²Im Bereich der beruflichen Schulen gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen – Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 13. Juli 2011 (KWMBl. S. 170). ³Die Anforderungen der Art. 92 ff. BayEUG bleiben unberührt.
2. Persönliche Eignung
Grundvoraussetzung für den Einsatz ist das Vorliegen der persönlichen Eignung gemäß Art. 94 Abs. 2 BayEUG.
3. Genehmigungsfreier Unterrichtseinsatz
¹Soweit die Lehrkraft über eine in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbene Lehrerberufsqualifikation verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG die Ausübung der Tätigkeit der Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. ²Dies trifft z. B. auf folgende Lehrerberufsqualifikationen zu:
– schulartbezogene bayerische Lehramtsbefähigung,
– schulartbezogene innerdeutsche Lehramtsbefähigung aus einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland,
– Lehrerberufsqualifikation, die in einem anderen Land der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworben wurde, wenn sich diese auf die jeweilige Schulart bezieht oder sie umfasst.
³Die Anzeige des Unterrichtseinsatzes erfolgt gemäß dem unter Nr. 5 festgelegten Verfahren.
4. Genehmigungspflichtiger Unterrichtseinsatz
¹Der Unterrichtseinsatz von Lehrkräften, die nicht unter Nr. 3 fallen oder nicht gem. Nr. 4.2.4.1 zur Vermeidung von Unterrichtsausfall vorübergehend fachfremd eingesetzt werden, bedarf der Genehmigung. ²Genehmigungsvoraussetzung sind gemäß Art. 94 Abs. 1 BayEUG
– der Nachweis einer fachlichen und pädagogischen Ausbildung sowie von Prüfungen, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen,
– gleichwertige freie Leistungen; hierzu zählt insbesondere die mehrjährige unterrichtspraktische Erprobung in Verbindung mit der Feststellung der fachlichen und pädagogischen Eignung durch die Schulaufsichtsbehörde.