8.4
Für die elektronischen Anordnungsverfahren sind von den zuständigen Stellen Dienstanweisungen zu erstellen (vergleiche hierzu die HKR-ADV-Best).
8.5
Die in Nrn. 5 und 7 genannten Muster und Felder sind in den elektronischen Verfahren entsprechend nachzubilden.
9. Datenübermittlung
9.1
¹ASt, die für die Erteilung von elektronischen Kassenanordnungen ein Informations-Technik (IT)-Verfahren einsetzen, haben der zuständigen Kasse die erforderlichen Daten durch Datenfernübertragung zu übermitteln, sofern sie und die Kasse über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. ²Abweichend von Satz 1 stehen in IHV die Datensätze mit Ausübung der Anordnungsbefugnis für die Kasse zur Abholung bereit.
9.2
¹Für ein IT-Verfahren, in dem elektronische Kassenanordnungen erstellt werden, gelten die HKR-ADV-Best. ²Wird zwischen der ASt und der Kasse für die elektronischen Kassenanordnungen die Datenübermittlung (Datenfernübertragung) angewendet, sind die Nrn. 10 bis 15 zu beachten.
9.3
Für Massenzahlungen gelten die Nrn. 6.2.2.1.4 bis 6.2.2.1.8.
10. Zulassung zum Verfahren
10.1
¹Für die Erteilung von Zahlungsanordnungen mittels automatisierter Verfahren ist die Zulassung bei der Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle Regensburg zu beantragen. ²Für Vorverfahren zum IHV ist der entsprechende Antrag bei der Leitstelle Rechnungswesen des LfF, Dienststelle Regensburg zu stellen. ³Die Zulassung erfolgt von diesen Stellen. ⁴Die Zulassung eines Verfahrens ist nur bei Einhaltung der in HKR-ADV-Best genannten Voraussetzungen möglich.
10.2
Im Zulassungsverfahren wird insbesondere festgelegt:
die Kasse, mit der dieses Verfahren angewendet wird,
der Beginn des Verfahrenseinsatzes,
die Umsetzung und Einhaltung der jeweils gültigen Schnittstellenbeschreibung,
die bei der Erstellung der Datei durchzuführenden Prüfmaßnahmen,
die Art der Datenübermittlung (Datenfernübertragung) und die jeweils zu beachtenden technischen Anforderungen,
die Sicherungsmaßnahmen, die konkret für die Wiederholung der Datenübermittlung getroffen werden müssen (Nr. 15) und
die Zusammensetzung der zu verwendenden Dateinummern.
10.3
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die in der Zulassung getroffenen Festlegungen von der ASt oder von dem dort eingesetzten automatisierten Verfahren nicht eingehalten werden.
10.4
¹Änderungen des Verfahrens, insbesondere der Schnittstellenbeschreibung, werden den Teilnehmern rechtzeitig mitgeteilt. ²Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens muss die Datenübermittlung diese Änderungen berücksichtigen, ansonsten wird die Zulassung ungültig und die Verarbeitung übermittelter Datensätze unterbleibt.