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    DE - Landesrecht Bayern

    Art. 20 Fortbildung der Lehrer

    (1) ¹Die Fortbildung des Lehrers dient der Erhaltung der für die Ausübung des Lehramts erworbenen Fähigkeiten und deren Anpassung an die Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft bzw. der Wirtschafts- und Arbeitswelt. ²Sie ist durch Fortbildungseinrichtungen zu fördern.
    (2) ¹Die Lehrer sind verpflichtet, sich fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. ²Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse liegen, können im notwendigen Umfang dienstliche Erleichterungen gewährt werden.
    (3) ¹Umfang und Inhalt der Fortbildung regelt das Staatsministerium. ²Über den Umfang ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herbeizuführen.

    Vierter Abschnitt Ausübung der Lehrämter

    Art. 21 Ausübung der Lehrämter

    (1) Lehrer, die die Befähigung für ein Lehramt nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes erworben haben, können außerhalb ihres Lehramts wie folgt verwendet werden:
    mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen auch an Mittelschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 14 Nr. 2 oder 3, sonst im Unterrichtsfach gemäß Art. 8 Nr. 3;
    mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen auch an Grundschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 15 Nr. 2;
    mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik auch an anderen Schularten entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen, sonst auch an Grundschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 13 Nr. 3 Buchst. a oder des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und an Mittelschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 13 Nr. 3 Buchst. b, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. b.
    (2) ¹Darüber hinaus ist eine Verwendung in anderen Schularten zulässig, wenn entsprechende Lehrer nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen oder ein Einsatz im Rahmen von Maßnahmen erfolgt, die Schülerinnen und Schülern den Übertritt in eine andere Schulart erleichtern und damit die Durchlässigkeit zwischen den Schularten erhöhen sollen. ²Die Verwendung ist grundsätzlich auf Unterrichtsfächer zu beschränken, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben.

    Fünfter Abschnitt Sondervorschriften

    Art. 22 Sondervorschriften über Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen

    (1) ¹Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann das Staatsministerium auch für Bewerber feststellen, die bereits eine Erste Lehramtsprüfung für ein Lehramt nach diesem Gesetz mit einem Fach, das gemäß Art. 8 bis 13 Bestandteil des Studiums für das angestrebte Lehramt ist, bestanden haben; entsprechendes gilt, wenn im Rahmen einer Ersten Lehramtsprüfung nur dieses Fach bestanden wurde. ²Die Prüfung in einem vertieft studierten Unterrichtsfach kann die Prüfung in einem Unterrichtsfach ersetzen. ³Voraussetzung für die Feststellung ist, daß die fehlende Vorbildung noch erworben wird und die fehlenden Teile der Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt abgelegt werden. ⁴Für die Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen kann zusätzlich die Ablegung der auf dieses Lehramt bezogenen Prüfungen in der Fachdidaktik des bereits bestandenen Fachs verlangt werden.
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