Vorherige Seite
    BayZfR
    1 - 26 - 7
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Bayern

    8.2.3 

    sonstige Veränderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Schwerbehinderung).

    8.3 

    ¹Wird durch eine Anzeige nach Nr. 8.2 eine andere Einkommensstufe erreicht, ist die Höhe der Zusatzförderung anzupassen. ²Jede Anpassung der Zusatzförderung hat auch den Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums (Nr. 6.4) zur Folge.

    9.  Verfahren

    ¹Die Bewilligung einer Zusatzförderung ist schriftlich mit den entsprechenden Vordrucken bei dem für die Festsetzung der Zusatzförderung zuständigen Landesamt für Finanzen – Dienststelle München / Wohnungsfürsorge zu beantragen. ²Jeder Antragsteller hat dabei zumindest sämtliche Haushaltsangehörigen im Sinn von Art. 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, die nicht nur kurzfristig/vorübergehend zum Haushalt gehören, zu benennen, vollständige Angaben zum Gesamteinkommen zu machen und Einkommensnachweise beizufügen. ³Andernfalls wird vermutet, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zusatzförderung nicht erfüllt. ⁴Dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle München / Wohnungsfürsorge bleibt es vorbehalten, in Einzelfällen zu bestimmten Angaben besondere Nachweise zu fordern. ⁵Liegen die Nachweise für die Gewährung einer (höheren) Zusatzförderung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, kann erst zu diesem späteren Zeitpunkt die höhere Zuwendung gewährt werden.

    10.  Inkrafttreten

    Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2006 in Kraft.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren