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    DE - Landesrecht Bayern

    BayHO: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) Vom 8. Dezember 1971 (BayRS IV S. 664) BayRS 630-1-F (Art. 1–117)

    Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

    Art. 1 Feststellung des Haushaltsplans

    ¹Der Haushaltsplan des Freistaates Bayern (Staates) wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. ²Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (Art. 13 Abs. 4) verkündet.

    Art. 2 Bedeutung des Haushaltsplans

    ¹Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Staates im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. ²Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. ³Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

    Art. 3 Wirkungen des Haushaltsplans

    (1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
    (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
    (3) Die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen werden nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen erhoben.

    Art. 4 Haushaltsjahr

    ¹Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. ²Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

    Art. 5 Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung

    (1) Wird der Haushaltsplan nicht rechtzeitig verabschiedet, so führt die Staatsregierung den Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weiter.
    (2) Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das für Finanzen zuständige Staatsministerium.

    Art. 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

    Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind.

    Art. 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

    (1) ¹Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. ²Aufgaben und Einrichtungen sind in geeigneten Fällen darauf zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit durch nichtstaatliche Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, ebenso gut oder besser erledigt werden kann.
    (2) ¹Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen anzustellen. ²Das Nähere bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien.
    (3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.
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