Im zweisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft erwerben die Studierenden Wissen und Können zur Leitung fremder landwirtschaftlicher Unternehmerhaushalte sowie zur Betreuung und Versorgung von Personen aller Altersgruppen unter besonderer Berücksichtigung sozialer und pädagogischer Aspekte; zudem erwerben sie Kompetenzen für die Existenzgründung.
Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft erwerben die Studierenden Grundlagen für die Aufgaben im Haushalt und im landwirtschaftlich-hauswirtschaftlichen Unternehmen. Der Studiengang ermöglicht den Einstieg in das Berufsfeld Hauswirtschaft und dient der Förderung insbesondere von Frauen im ländlichen Raum. Die Studierenden erwerben Kompetenzen zur nachhaltigen Führung des eigenen oder fremden Haushalts, einschließlich des landwirtschaftlichen Unternehmerhaushalts sowie für eine qualifizierte Tätigkeit im Bereich hauswirtschaftliche Dienstleistungen, insbesondere zur hauswirtschaftlichen Betreuung, Versorgung und Alltagsbegleitung von Personen und Personengruppen unterschiedlicher Altersstufen. Die Studierenden erwerben Kompetenzen als Basis für ein zusätzliches Einkommen, auch für den landwirtschaftlichen Betrieb sowie für die Übernahme von Bildungs- und Referententätigkeiten im Bereich Ernährung und Hauswirtschaft.
§ 28 Bildungsdauer, Semestergestaltung (vergleiche Art. 5 BayEUG)
(1) Das Schuljahr kann in den Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft abweichend von Art. 5 BayEUG von der Schule im Einvernehmen mit dem Staatsministerium anderweitig festgelegt werden.
(2) ¹Die Unterrichtszeiten in der Abteilung Landwirtschaft regelt das Staatsministerium, in der Abteilung Hauswirtschaft die Schulleitung. ²Die Schulleitung legt die Sommersemestertage im fachpraktischen Semester der Abteilung Landwirtschaft fest. ³Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus den Stundentafeln (Anlagen 1 bis 4) und beträgt mindestens 600 Unterrichtsstunden; dies entspricht in der Regel 20 Unterrichtswochen je fachtheoretischem Semester. ⁴Abweichend davon umfasst der einsemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft in der Regel 22 Unterrichtswochen.
(3) ¹Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Landwirtschaft umfasst in folgender Reihenfolge ein fachtheoretisches, ein fachpraktisches und ein weiteres fachtheoretisches Semester. ²Vor Beginn des ersten fachtheoretischen Semesters der Abteilung Landwirtschaft sollen die Studierenden allgemeine betriebliche und produktionstechnische Daten erheben, die der Erstellung der Betriebsdokumentation im ersten Semester dienen. ³Im fachpraktischen Semester erstellen die Studierenden eine betriebsbezogene Semesterarbeit. ⁴Zusätzlich führt die Schule 15 Sommersemestertage durch.
(4) ¹Die Studiengänge in der Abteilung Hauswirtschaft können nach Genehmigung durch das Staatsministerium in Teilzeitform durchgeführt werden. ²Im einsemestrigen Studiengang in Teilzeitform soll die Semesterdauer 21 Monate nicht überschreiten.
§ 29 Zugangsvoraussetzungen
Für die einzelnen Studiengänge sind folgende Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen:
Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft sind der Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft und zusätzlich ein Jahr einschlägige Berufspraxis erforderlich.