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    Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft
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    DE - Landesrecht Bayern

    Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft

    Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Richtlinien:

    Erster Teil  Allgemeine Vorschriften

    3.1.1 

    Am Ende des zweijährigen Studiengangs ist eine öffentliche Schulschlussfeier zu veranstalten. Dabei ist auf wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu achten. Der Termin der Schulschlussfeier ist dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) jährlich zum 1. Mai mitzuteilen.

    Zweiter Teil  Aufnahme

    5.4.1 

    Als vergleichbarer Abschluss gelten insbesondere Wirtschafter, Meister, Fachhochschul- oder Universitätsdiplom sowie Bachelor und Master in der jeweiligen Fachrichtung.

    5.5.1 

    Einer ablehnenden Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend Nr. I. 2 Buchst. a der LMBek vom 7. Mai 1980 (LMBl S. 23), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (LMBl S. 29), beizufügen.

    5.6.1 

    Die Studierenden erhalten zum Schulbeginn einen Studierendenausweis nach

    5.5.2 

    Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen.

    7.3.1 

    Bei Nichterreichen der Mindeststudierendenzahl bzw. Einrichtung von Parallelklassen entscheidet das Staatsministerium auf Antrag der Technikerschulen.

    Dritter Teil  Inhalte des Unterrichts

    10.1.1 

    In jedem Schuljahr ist ein Schuljahresbuch, in welchem Unterrichtsstunde, Unterrichtsfach, behandelte Lerninhalte, abwesende Studierende und Unterschrift der Lehrkraft einzutragen sind (Muster

    10.2.1 

    Lehrfahrten zu beispielhaft eingerichteten und geführten Betrieben sowie Praktikergespräche sind ein wirksames Mittel zur Förderung der Berufs- und Praxisnähe. Im Schuljahr kann eine mehrtägige Lehrfahrt (bis zu fünf Schultage) durchgeführt werden. Dabei muss der fachliche Charakter der Lehrfahrt gegeben sein. Die Antragstellung auf Dienstreisegenehmigung für das begleitende Lehrpersonal erfolgt nach der LMBek vom 13. März 2000 (AllMBl S. 335) beziehungsweise den für die Bayerische Staatsforstverwaltung geltenden Richtlinien.
    Vorsitzenden und Geschäftsführern von landwirtschaftlichen Verbänden und Organisationen kann im Rahmen von Praktikergesprächen Gelegenheit zur Aussprache mit den Studierenden gegeben werden.
    Gastvorträge können nur im Rahmen des jeweiligen Unterrichtsfaches bei Anwesenheit der zuständigen Lehrkraft stattfinden.
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