2.7.3
Die endgültige Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gemäß Nr. 2.2 ist bei Inaussichtstellungen unverzüglich zu beantragen, sobald die dafür notwendigen Angaben bekannt sind. Dabei ist in dem Antrag nach Muster 1 zu Art. 37 BayHO unter „Zusätzlicher Begründung für das für Finanzen zuständige Staatsministerium“ auf die vorläufige Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums hinzuweisen.
3. Mitteilungen an den Landtag und Obersten Rechnungshof
Die in Art. 37 Abs. 4 vorgeschriebene Mitteilung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben an den Landtag erfolgt durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium.
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium leitet dem Obersten Rechnungshof jeweils einen Abdruck der Anträge nach Muster 1 zu Art. 37 BayHO mit dem Einwilligungsvermerk sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die Durchführung des Konsultationsverfahrens mit dem Bayerischen Landtag zu.
B. Nachforderung von Ausgabemitteln
4. Antrag
4.1
Reichen die einer Dienststelle gemäß Nr. 1.2 zu Art. 34 zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus oder sind Ausgaben zu leisten, für die ihr keine Ausgabemittel zugewiesen sind, so beantragt sie mit einem Antrag nach dem Muster 2 zu Art. 37 BayHO die erforderlichen Ausgabemittel; die Staatsministerien können für ihren jeweiligen Geschäftsbereich Anpassungen am Antragsmuster vornehmen. Bei Ausgaben für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Gruppen 710 bis 749 des Gruppierungsplans) ist der Antrag vom zuständigen Bauamt nach dem Muster 3 zu Art. 37 BayHO zu erstellen.
4.2
Bei Nachforderung von Ausgabemitteln sind die vorstehenden Nrn. 2.1 bis 2.6 sinngemäß zu beachten, insbesondere ist der sachlich und zeitlich unabweisbare Ausgabebedarf zu begründen und möglichst eine Einsparung anzubieten; die bei einer Haushaltsstelle eingesparten Beträge dürfen aber nicht zu einer weniger strengen Auslegung des Erfordernisses des unabweisbaren Bedürfnisses führen.
5. Zuweisung weiterer Ausgabemittel
Die Dienststellen haben den Antrag auf Zuweisung weiterer Ausgabemittel gemäß Nr. 4 an die Stelle zu richten, von der ihnen die Haushaltsmittel zugeteilt wurden. Soweit diese den Antrag nach sorgfältiger Prüfung für begründet hält, weist sie der Dienststelle die erforderlichen Ausgabemittel aus ihrer Reserve (vgl. Nr. 1.6 zu Art. 34) zu. Stehen ihr Ausgabemittel nicht mehr zur Verfügung oder handelt es sich um außerplanmäßige Ausgaben, so hat sie den Antrag der nächst höheren Dienststelle (= regelmäßig dem für den Einzelplan zuständigen Staatsministerium) mit ihrer Stellungnahme vorzulegen.
6. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Die Staatsministerien beantragen erforderlichenfalls die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe gemäß der vorstehenden Nr. 2.2. Bei Ausgaben für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist dem Antrag als Anlage der Antrag des Bauamtes nach Muster 3 zu Art. 37 BayHO beizufügen. In der Regel ist es nicht notwendig, den nachgeordneten Dienststellen mitzuteilen, inwieweit die ihnen zugewiesenen weiteren Ausgabemittel auf Einwilligungen gemäß Art. 37 Abs. 1 beruhen.