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    DE - Landesrecht Bayern
    Die Staatsministerien und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen oder andere Stellen, für die eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nr. 5.1 Abs. 2 zu Art. 17), zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Aufzeichnungen über die von ihnen selbst bewirtschafteten Stellen. Die Aufzeichnungen sollen durch den Einsatz eines EDV-Verfahrens zur Stellenbewirtschaftung in elektronischer Form geführt werden. Die Aufzeichnungen sind zumindest nach Besoldungs- und Entgeltgruppen (vgl. Nr. 5.1.2 Buchst. a) aufzugliedern; Stellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten oder für die eine besondere Zweckbindung vorgesehen ist (Nr. 1.11), sollten ausgewiesen werden. In die Aufzeichnungen sind sämtliche Änderungen laufend einzutragen, sodass neben dem Bestand an Stellen jederzeit die Zahl der besetzten oder in Anspruch genommenen Stellen und die Zahl der freien Stellen sowie der jeweilige Stelleninhaber festgestellt werden kann.

    5.3

    Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Richter sowie Ersatzstellen sind in den Nachweisungen zur Stellenüberwachung und in den Aufzeichnungen über Stellenbesetzung von den übrigen Stellen getrennt auszuweisen.

    5.4 Aufbewahrungsfristen

    Die Aufzeichnungen und Nachweisungen sind bei Einsatz eines elektronischen EDV-Verfahrens zur Stellenbewirtschaftung im System fünf Jahre zugänglich zu halten bzw. im Übrigen fünf Jahre aufzubewahren (vgl. im Einzelnen VV Nr. 10 zu Art. 34).

    [VV zu Art. 50 BayHO]

    Zu Art. 50:

    1. Umsetzungen (Abs. 1)

    1.1

    Die Ausbringung eines kw-Vermerks gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 2 greift nicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Umsetzung gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind.

    1.2

    Ein gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 2 ausgebrachter kw-Vermerk ist mit der nächsten freiwerdenden Stelle des entsprechenden Kapitels zu vollziehen (vgl. VV Nr. 1 zu Art 47). Das nähere Verfahren richtet sich nach Art. 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 sowie Abs. 4.

    2. Abordnungen (Abs. 2)

    Für die Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen gilt die Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO. Bezüglich der Stellenverrechnung im Falle der Abordnung vgl. VV Nr. 4.2 zu Art. 49.

    3. Schaffung von Leerstellen (Abs. 3)

    3.1

    Leerstellen können auch für Bedienstete geschaffen werden, die zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen werden und deren Bezüge in voller Höhe erstattet werden. Dies gilt auch, wenn der Versorgungszuschlag und die Beihilfen nicht erstattet werden. Leerstellen können ferner geschaffen werden für Arbeitnehmer, die eine Rente auf Zeit erhalten.
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