36.2.1
¹Als aus der Ehe hervorgegangenes Kind gilt jedes gemeinsame leibliche Kind der Ehegatten. ²Hierzu gehört sowohl das während der Ehe als auch das innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 1593 BGB) oder das bereits vor der Eheschließung geborene leibliche Kind der Ehegatten. ³Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind tot geboren wurde.
36.2.2
Wird ein Kind aus der Ehe des Beamten erst nach dessen Tod geboren, so ist die Kürzung des Witwengeldes rückwirkend aufzuheben.
36.2.3
¹Abs. 2 ist vor Anwendung der Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften anzuwenden. ²Ein gegebenenfalls neben dem Witwengeld zustehender Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 bleibt bei der Kürzung unberücksichtigt.
³Die Kürzung des Witwengeldes beträgt:
⁴Das danach errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben (vgl. Nr. 36.1.4).
37. Witwenabfindung
37.0
¹Mit der Witwenabfindung wird ein Ausgleich dafür gewährt, dass auf Grund der Wiederverheiratung der Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag erlischt. ²Nr. 33.1.1 gilt entsprechend. ³Zum Wiederaufleben des Witwengeldanspruchs bei Auflösung der Ehe vgl. Art. 44 Abs. 5.
37.1
Unterhaltsbeiträge in diesem Sinn sind nur Unterhaltsbeiträge nach diesem Gesetz (vgl. Nr. 33.2.2.2).
37.2.1
¹Bemessungsgrundlage ist das auf Grund Anrechnungs- (insbesondere Art. 38 Satz 2), Kürzungs- (insbesondere Art. 36 Abs. 2, Art. 41 und 92 Abs. 3) und Ruhensvorschriften (insbesondere Art. 83 bis 87) verminderte Witwengeld einschließlich eines eventuell zustehenden Kinderzuschlages zum Witwengeld nach Art. 74. ²Ein neben dem Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 sowie die Sonderzahlung nach Art. 75 bis 79 fließt nicht in die Bemessungsgrundlage der Witwenabfindung ein.
37.2.2
¹Der Durchschnittswert wird errechnet, indem die Bruttozahlbeträge des Heiratsmonats und der elf davor liegenden Kalendermonate bzw. der Kalendermonate des kürzeren Zeitraums aufsummiert und das Ergebnis durch zwölf bzw. die Anzahl der Kalendermonate des kürzeren Zeitraums dividiert wird. ²Der Abfindungsbetrag beträgt das Vierundzwanzigfache des Durchschnittswerts und ist in einer Summe zu zahlen.
38. Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwer oder Witwen
38.0
¹Besteht kein Anspruch auf Witwengeld, weil der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht hatte (nachgeheiratete Witwer bzw. Witwen, vgl. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2), wird dem Witwer oder der Witwe Unterhaltsbeitrag gewährt. ²Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in angemessener Höhe. ³Erzieltes oder erzielbares Einkommen ist nach den Sätzen 2 und 3 in angemessenem Umfang anzurechnen. ⁴Anspruch auf Unterhaltsbeitrag besteht nicht, wenn eine Versorgungsehe (Art. 35 Abs. 2 Nr. 1) vorlag. ⁵Im Übrigen sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.