(4) Der Betreiber der beladenden Umschlaganlage hat wassergefährdende Ballastwässer und Tankwaschwässer aufzunehmen oder deren Aufnahme anderweitig zu gewährleisten.
§ 46 Verhalten nach dem Umschlag
(1) Auf Fahrzeugen, die nach § 3.32
Nr. 1
RheinSchPV/BinSchStrO einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Meßergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei der Gaskonzentrations-Messung Gas-Luftgemische festgestellt, so darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Polizeivollzugsdienst, Hafenbetriebsverwaltung oder Hafenbehörde sind sofort zu verständigen.
(2) Werden Gas-Luftgemische gemäß Absatz 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge den Hafen unverzüglich zu verlassen oder die vorgesehenen Tankschiffsliegeplätze aufzusuchen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können sich die Fahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe außer Betrieb sind.
§ 47 Reinigen und Entgasen
Fahrzeuge dürfen nur an den dafür zugelassenen Stellen gereinigt und entgast werden. § 39 findet keine Anwendung.
§ 48 Tankschiffsliegeplätze
(1) Fahrzeuge, die nach § 3.32
Nr. 1
RheinSchPV/BinSchStrO einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, dürfen zum Stilliegen nur die mit Tafelzeichen E.5.5, E.5.9 oder E.5.13 der Anlage 7 zur RheinSchPV/BinSchStrO gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stilliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist. § 7.06
Nr. 5
RheinSchPV/BinSchStrO ist entsprechend anzuwenden.
(2) Anderen als den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung der Tankschiffsliegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von Stoffen der Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen.
2. Abschnitt Beförderung und Umschlag sonstiger gefährlicher Güter im Sinne des ADNR mit Tankschiffen
§ 49 Beförderung und Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d ADNR
(1) Für die Beförderung und den Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen gelten die Vorschriften für die Stoffe der Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n und K2 der §§ 32 bis 48 entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 37 müssen der Sicherheitsabstand von Fahrzeug zu Fahrzeug und die Sicherheitszone um das Fahrzeug 50 m betragen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die laden oder löschen. Auf den Sicherheitsabstand und die Sicherheitszone ist durch eine rote Tafel in der Mindestgröße von 0,80 m x 0,80 m hinzuweisen. Die Tafel ist vom Betreiber der Umschlaganlage gut sichtbar am Ufer aufzustellen. Sie darf nur während des Umschlags gezeigt werden und muß bei Dunkelheit explosionsgeschützt beleuchtet sein.
(3) Die für die Genehmigung der Umschlaganlage zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 einen geringeren Sicherheitsabstand oder eine geringere Sicherheitszone zulassen, wenn durch geeignete technische Einrichtungen, insbesondere durch automatische Schnellschlußeinrichtungen der Umschlaganlagen an Land und an Bord, die gleiche Sicherheit gewährleistet ist oder die Eigenschaften des Ladegutes dies erlauben.