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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    § 10 Übergangsregelung Beauftragte für Chancengleichheit

    (1) Die Beauftragte für Chancengleichheit des Ministeriums Ländlicher Raum und deren Stellvertreterin nehmen ab dem 1. Januar 2020 übergangsweise bis zur Bestellung nach Absatz 2 Satz 3 die Aufgaben nach dem Chancengleichheitsgesetz in der Anstalt wahr.
    (2) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt die Anstalt einen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin gemäß § 7 Absatz 1
    der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit. Der Wahlvorstand hat das Wahlverfahren unverzüglich einzuleiten. Die Beauftragte für Chancengleichheit und die Stellvertreterin sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu bestellen.
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