(4) Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Beschränkung sind die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung mit dem Informationsinteresse der betroffenen Person abzuwägen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Vor einer vollständigen Beschränkung sind die Möglichkeiten einer teilweisen Beschränkung der Information oder Auskunft zu prüfen. Im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind insbesondere Daten, die Rückschlüsse auf nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Urheber von Informationen oder Rückschlüsse auf die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Art und Weise der Ermittlung oder die nach gesetzlichen Vorschriften geheim zu haltende Verarbeitung oder Übermittlung von Informationen zulassen. Bei der Ablehnung einer Auskunftserteilung findet § 12 Absatz 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die betroffene Person ist über die Beschränkung zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
§ 56 (Fn 5) Löschungsfrist
Personenbezogene Daten sind drei Jahre nach der vollzogenen Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder vollzogenen Überstellung oder der Entlassung aus der Haft zu löschen. Diese Frist gilt auch für die in Verzeichnissen und Protokollen enthaltenen Daten.
§ 57 (Fn 5) Ausführungsbestimmungen
Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über die für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Behörden, über die Aufnahme, die Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit, Unterbringung, Bewegungsfreiheit, Arbeitsmöglichkeiten, die Betreuung und Beratung von Untergebrachten, über in den Einrichtungen vorzuhaltende Freizeit- und Sportmöglichkeiten, über Verhaltensregeln und über die Art und Weise der Dokumentation und Akteneinsicht zu treffen.
§ 58 (Fn 5) Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen eingeschränkt.
§ 59 (Fn 4) Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister für Inneres und Kommunales
Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter