(7) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5. 2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Eine solche Datenverarbeitung kann mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgen.
(8) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die jeweilige Vertreterversammlung festsetzt.
(9) Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 6 Organe der Baukammern
(1) Organe der Baukammern sind jeweils
1. die Vertreterversammlung und
2. der Vorstand.
(2) Den Organen der jeweiligen Baukammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die jeweilige Baukammer befasst sind, können nicht Mitglieder der Organe sein.
(3) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die jeweilige Vertreterversammlung festsetzt.
(4) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind für die Zeit der Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen. Zur Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
§ 7 Vertreterversammlungen
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der jeweiligen Baukammer werden von deren Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen besteht aus 201 Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Vertreterversammlung nach Fachrichtungen und Tätigkeitsarten regelt die Wahlordnung.
(3) Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen besteht aus 101 Mitgliedern. Deren Wahl erfolgt getrennt nach Wahlgruppen
1. der Pflichtmitglieder (Wahlgruppe 1),
2. der freiwilligen Mitglieder nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a (Wahl-gruppe 2) und
3. der freiwilligen Mitglieder nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b (Wahl-gruppe 3).
Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Wahlgruppen in der Vertreterversammlung soll dem Verhältnis der Anzahl der Kammermitglieder in den Wahlgruppen entsprechen; die Wahlgruppe 1 erhält mindestens 50 Sitze, die Wahlgruppe 2 mindestens einen Sitz in der Vertreterversammlung.