(11) Jede in den Rundfunkrat entsandte oder gewählte Person und jedes Mitglied des Rundfunkrats hat dem/der Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat gemäß § 13 Absatz 3 bis 5a WDR-Gesetz ausschließen können. Jede Bewerberin und jeder Bewerber für die vom Rundfunkrat zu wählenden beiden natürlichen Personen gemäß § 15 Absatz 5 WDR-Gesetz muss solche Tatsachen mit ihrer/seiner Bewerbung mitteilen. Wird eine dauerhafte Gefährdung der Aufgabenerfüllung gemäß § 13 Absatz 5 WDR-Gesetz angezeigt oder festgestellt, legt der/die Vorsitzende die Angelegenheit in der nächstfolgenden Sitzung des Rundfunkrats zur Beschlussfassung vor. Entsprechendes gilt für die Anzeige oder Feststellung des Vorliegens einer nicht dauerhaften Interessenkollision gemäß § 13 Absatz 5a WDR-Gesetz.
(12) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats fordert zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrats den Personalrat auf, zwei seiner Mitglieder gemäß § 15 Absatz 14 WDR-Gesetz als Teilnehmer(innen) mit beratender Stimme an den Sitzungen und zwei weitere Mitglieder als deren Stellvertreter(innen) zu benennen. Endet die Mitgliedschaft einer vom Personalrat entsandten Person vor dem Ende der Amtsperiode des Rundfunkrats, so entsendet der Personalrat für den Rest der laufenden Amtszeit des Rundfunkrats ein anderes Mitglied des Personalrats.
§ 4a (Fn 5) Pflicht zur Auskunftserteilung
(1) Jedes Mitglied des Rundfunkrats und jedes stellvertretende Mitglied gibt gemäß 55b WDR-Gesetz in Verbindung mit § 16 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, die geforderten Auskünfte dem/der Vorsitzenden des Rundfunkrats. Die/ Der Vorsitzende des Rundfunkrats erteilt die geforderten Auskünfte der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.
(2) Die Auskünfte erfolgen im Laufe einer Amtsperiode einmal im Jahr; Stichtag ist jeweils der 1. Januar eines Jahres.
(3) Die Auskünfte betreffende relevante Änderungen sind jeweils umgehend mitzuteilen.
(4) Die Auskünfte werden im Internet im Online-Auftritt des Rundfunkrats veröffentlicht.
(5) Bei Neuentsendung bzw. Wahl in den Rundfunkrat und bei Neukonstituierung des Gremiums sind die entsprechenden Auskünfte so rechtzeitig abzugeben, dass sie unmittelbar mit Beginn der Mitgliedschaft veröffentlicht werden können.
§ 5 (Fn 6) Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden
(1) Der Rundfunkrat wählt eine(n) Vorsitzende(n) und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtsperiode des Rundfunkrats. Dabei sind die Bestimmungen in § 17 Absatz 4 WDR-Gesetz zu beachten.
(2) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) können mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden.
(3) Endet die Mitgliedschaft des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so wird ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Bis zur Wahl des/der Nachfolger(s/in) des/der Vorsitzenden führen der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) die Geschäfte des/der Vorsitzenden; im Falle der Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden nimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Rundfunkrats diese Funktionen wahr.
§ 5a (Fn 7) Präsidium
(1) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium wird beratend unterstützt durch die Ausschussvorsitzenden und die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Sie bilden das erweiterte Präsidium.
(3) Aufgabe des erweiterten Präsidiums ist der Informationsaustausch zwischen den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrats und der Ausschüsse.
§ 6 (Fn 6) Vorsitz
(1) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Rundfunkrats und leitet die Sitzungen. Unbeschadet der Regelung in § 25 WDR-Gesetz vertritt der/die Vorsitzende den Rundfunkrat in der Öffentlichkeit.
(2) Sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) verhindert, so gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 der Satzung entsprechend.
(3) Nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit führt der/die Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden weiter.