§ 9 Überwachung
Die vom WDR mit der Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Vorschriften Beauftragten sind berechtigt, für den WDR die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
§ 10 (Fn 3) Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Köln, den 18. November 1993
Westdeutscher Rundfunk Köln
Friedrich Nowottny
(Intendant)