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    Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln
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    DE - Landesrecht NRW

    § 9 Überwachung

    Die vom WDR mit der Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Vorschriften Beauftragten sind berechtigt, für den WDR die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.

    § 10 (Fn 3) Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
    Köln, den 18. November 1993
    Westdeutscher Rundfunk Köln
    Friedrich Nowottny
    (Intendant)

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