Vorherige Seite
    Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW
    32 - 339 - 10
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht NRW
    (5) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die erhobenen Einwendungen mit dem zuständigen Denkmalfachamt zu erörtern. Danach ist der Entwurf der Denkmalbereichssatzung der Oberen Denkmalbehörde unter Beifügung der zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten sowie der erhobenen Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
    1. die Denkmalbereichssatzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,
    2. die Denkmalbereichssatzung diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht oder
    3. die Festlegungen zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes nicht ausreichen.
    (6) Die Gemeinde hat die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Die Denkmalbereichssatzung, die Begründung und zugrundeliegende entscheidungserhebliche Gutachten sind zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Denkmalbereichssatzung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Denkmalbereichssatzung in Kraft und löst insoweit den vorläufigen Schutz nach Absatz 3 ab.

    § 11 Ersatzvornahme zum Schutz von Denkmalbereichen

    Hat eine Gemeinde keine Denkmalbereichssatzung erlassen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen und nachteilige Veränderungen drohen, so fordert die Obere Denkmalbehörde die Gemeinde auf, eine Denkmalbereichssatzung für die Unterschutzstellung eines Denkmalbereiches innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen. Die Aufforderung ist ortsüblich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung tritt die Schutzwirkung nach § 4 Absatz 1 ein. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 kann die Obere Denkmalbehörde den Denkmalbereich durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Mit der ordnungsbehördlichen Verordnung tritt der Schutz nach § 5 ein. Die Verordnung nach Satz 3 ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Denkmalbereichssatzung in Kraft getreten ist.
    Abschnitt 4 Gartendenkmäler

    § 12 Erhaltung und Nutzung von Gartendenkmälern

    Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Gartendenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 5 und § 8 gelten entsprechend.

    § 13 Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern

    (1) Wer ein Gartendenkmal oder einen Teil eines Gartendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.
    (2) Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Gartendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Gartendenkmals auswirken kann.
    (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange der Barrierefreiheit, des Klimas und der Verkehrssicherheit angemessen zu berücksichtigen.
    (4) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.
    Abschnitt 5 Bodendenkmäler

    § 14 Erhaltung, Nutzung und Sicherung von Bodendenkmälern

    (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Bodendenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren