(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 2 (Fn 3)
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 34 und 35 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060).
§ 3
Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe (Schwerpunkt Minden) stattfinden.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7
Fussnoten
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020 (GV. NRW. S. 770); geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2021 (GV. NRW. S. 47), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020 und am 5. Februar 2021. |
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Anlagen 1 bis 7 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Januar 2021 (GV. NRW. S. 47), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020. |
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§ 2 geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2021 (GV. NRW. S. 47), in Kraft getreten am 5. Februar 2021. |