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    Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017
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    DE - Landesrecht NRW

    § 4 Lehreinheiten

    (1) Der Berechnung der Aufnahmekapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt. Eine Lehreinheit ist eine abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt.
    (2) Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei dieser Lehreinheit nachfragen. Ein Studiengang kann nur einer Lehreinheit zugeordnet werden. Die Zuordnung soll zu der Lehreinheit erfolgen, die den höchsten Anteil am Curricularwert aufweist.
    (3) Das Ministerium legt die Lehreinheiten-Systematik im Einvernehmen mit den Hochschulen nach landeseinheitlichen Kriterien fest.

    § 5 Lehrangebot

    (1) Für die Berechnung des Lehrangebots ist das Lehrpersonal den Lehreinheiten zuzuordnen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind Haushaltsstellen und Personalstellen zugrunde zu legen. In der Lehreinheit eingeplante, aber zeitweilig nicht besetzte Stellen sind mit einzuberechnen. Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazitäten.
    (2) Das Lehrpersonal ist mit dem für die entsprechende Personalgruppe dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezugs) zu berücksichtigen. Eventuelle im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gemäß Lehrverpflichtungsverordnung gewährte Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind in Abzug zu bringen.
    (3) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen.
    (4) Das Lehrangebot ist zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen, multipliziert.
    (5) Anstelle einer Berechnung des Lehrangebots nach den Absätzen 1 bis 4 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium auch ein Gesamtlehrangebot für eine Lehreinheit zugrunde gelegt werden. In diesem Fall erbringt die Hochschule dieses Lehrangebot unabhängig vom vorhandenen Lehrpersonal vollständig.

    § 6 Curricularwerte

    (1) Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Die Curricularwerte sind von der Hochschule im Rahmen der in den Anlagen 1 (Universitäten) und 2 (Fachhochschulen) dargestellten Bandbreiten zu berechnen. Für bestehende Studiengänge können die bisherigen Curricularwerte verwendet werden, soweit diese innerhalb der Bandbreite liegen. Für Studiengänge außerhalb der gestuften Studienstruktur gelten die bisherigen Curricularnormwerte fort.
    (2) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und -fremdanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
    (3) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt.
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