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    DE - Landesrecht NRW
    (4) Die nach § 28 Absatz 5 und § 38 Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen in anonymisierter Form auch zu statistischen Zwecken und zur Evaluation verarbeitet sowie zur Aus- und Fortbildung genutzt werden. Die erhobenen Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten vorher anonymisiert wurden.
    (5) Die nach § 28 Absatz 5 gespeicherten, nicht anonymisierten Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgabe noch erforderlich sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Auf die Dokumentation des Funkverkehrs sowie die Datenerhebung in Auskunftsstellen nach § 38 Absatz 3 findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten des Funkverkehrs spätestens nach drei Monaten und die in Auskunftsstellen erhobenen Daten spätestens nach einem Monat zu löschen sind.
    (6) Nach Absatz 5 aufzubewahrende Daten sind zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.

    § 47 Datenübermittlung

    (1) Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden übermitteln den Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. Zu diesen Informationen gehören insbesondere
    1. der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte,
    2. die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, Betreiberinnen und Betreiber sowie von Personen, die mit besonderen Funktionen in der Gefahrenabwehr betraut sind,
    3. die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener und möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
    4. das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen und möglicherweise entstehenden Stoffe,
    5. die Bewertung der Gefahren für die Anlage und ihre Umgebung und
    6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.
    (2) Unternehmen oder Einrichtungen, die die örtliche Energie- und Wasserversorgung sicherstellen, sind gegenüber den Gemeinden und Kreisen verpflichtet, Auskunft zu geben über
    1. Ort und Lage von besonders zu schützenden Einrichtungen mit wesentlichen Funktionen für die Versorgung der Bevölkerung und
    2. die räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen zeitnah nach dem Eintritt und deren voraussichtliche Dauer.

    § 48 Einschränkung von Grundrechten

    Durch dieses Gesetz werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

    § 49 Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer
    1. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt,
    2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeigepflicht nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
    3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 27 Absatz 3 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
    4. entgegen § 29 Absatz 1 die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben nicht macht,
    5. entgegen § 29 Absatz 2 die Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung unterlässt, keine gegen Missbrauch geschützten Verbindungen einrichtet und unterhält oder sich nicht an angeordneten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach § 32 Absatz 3 beteiligt,
    6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 4 Satz 1 sowie § 31 die für die Erstellung, Überprüfung, Erprobung oder Überarbeitung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt,
    7. entgegen § 42 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder übermittelt,
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