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    DE - Landesrecht NRW

    § 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschalförderbeträge in Fällen der Zusammenlegung und des Trägerwechsels

    (1) Bemessungsgrundlage für ein förderfähiges Krankenhaus, das durch die Zusammenlegung zweier oder mehrerer Krankenhäuser entstanden ist, sind die bestandskräftigen Bescheide gemäß § 1 Absatz 1, die gegenüber allen an der Zusammenlegung beteiligten Krankenhäusern ergangen sind. Die Höhe der jährlichen Pauschalbeträge bestimmt sich durch die Summe der nach § 1 Absatz 2 ermittelten Beträge aller an der Zusammenlegung beteiligten Krankenhäuser.
    (2) Im Falle eines Trägerwechsels eines förderfähigen Krankenhauses ist die Bemessungsgrundlage für die jährliche Pauschalförderung der Bescheid nach § 1 Absatz 1, der gegenüber dem bisherigen Träger ergangen ist.

    § 3 Zahlungsmodalitäten

    (1) Die Baupauschale gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird jährlich zum 1. Juli des Förderjahres ausgezahlt.
    (2) Die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird in vier Raten jeweils zur Mitte eines Quartals des Förderjahres ausgezahlt.
    (3) Die Nachverteilung von Mitteln gemäß § 1 Absatz 3 erfolgt jeweils im letzten Quartal eines Förderjahres.
    (4) Beträge unter 100 Euro je Krankenhaus werden nicht ausgezahlt.

    § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am zweiten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
    (2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347), die durch Verordnung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 323) geändert worden ist, außer Kraft.
    Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
    Der Minister der Finanzen
    Der Minister des Innern

    Fussnoten

    Fn 1

    In Kraft getreten am 20. März 2022 (GV. NRW. S. 286).

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