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    DE - Landesrecht NRW
    2. die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtpflege gezahlt werden.
    Der einfache Satz gilt ebenfalls für Auslagen, Zulagen, Zuschläge, Wegegeld und die Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen (Geburtshauspauschale).

    § 2 Abrechnung der Vergütung

    (1) Der Zahlungspflichtigen ist eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu erteilen. Andere Rechnungen begründen nicht die Fälligkeit der Vergütung.
    (2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Leistungsverzeichnis (Anlage zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen.

    § 3 (Fn 2) Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen.
    (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 476), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2015 (GV. NRW. S. 352) geändert worden ist, außer Kraft.
    Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Fussnoten

    Fn 1

    In Kraft getreten am 16. Juli 2015 (GV. NRW. S. 541); geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 3. September 2015; Verordnung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 6. April 2017; Verordnung vom 27. Juli 2020 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 13. August 2020.

    Fn 2

    § 3: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 3. September 2015; Absatz 1 Satz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 27. Juli 2020 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 13. August 2020.

    Fn 3

    § 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt und Absätze 2 und 3 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Verordnung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 6. April 2017.

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