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    Spezielle Bauvorschriften und Bebauungspläne (730.150)
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    Gesamtkonzeption nicht beeinträch tigt wird. III. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 108 Der Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung eines Überbauungspla nes für das Areal der Bank für Internationalen Za hlungsausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse, Garten strasse, Heumattstrasse vom

    13. Mai 1971 wird für den Geltungsbereich des Baubereichs B des vorliegenden neuen Be bauungsplans

    aufgehoben.
    1 ) SG 730.100
    Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne IV. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 130
    2 ) Der Grossratsbeschluss betreffend spezielle Bauvorschriften für das Ge biet zwischen Binningerstrasse, Steinentorberg, Nauenstrasse, Heumatt strasse, Gartenstrasse, Centralbahnstrasse und Bahnareal (Spezi- elle Bau vorschriften Binninger - , Gartenstrasse) vo m 17. Dezember 1987 wird im Geltungsbereich des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben. V. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts- kraft wirksam. 3 )
    2 ) Aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
    3 ) Wirksam seit 26. 4. 2015.
    Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
    215 Basel Petersgraben / Spit alstrasse / Schanzenstrasse / Klingelbergstrasse / Hebelstrasse (Areal Universitätsspital) GRB vom 20. Mai 2015 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt, gestützt auf § 101 des Bau - und Planungsgesetzes (BPG) vom

    17. November 1999

    1 ) , nach Einsicht nahme in den Ratschlag des Regierungsrats Nr. 14.0993.02 vom

    8. Ju li 2014 sowie in den Bericht der Bau - und Raumplanungskommission Nr. 14.0993.03 vom

    25. März 2015, beschliesst:

    I. Festsetzung eines Bebauungsplans

    1. Der Be bauungsplan Nr. 13‘ 778 (a und b) des Planungsamtes vom 17 . März 2014 wird verbindlich

    erklärt.

    2. Perimeter A

    2.1 Im Baufeld Petersgraben darf innerhalb der definierten Mantel linien und einer maximalen

    Höhe von 23 m bzw. 60 m (Aus gangsniveau Ein gang Petersgraben: 260,19 m ü. M.) ein Ge - bäude für Spitalnutzun gen erstellt werden.

    2.2 Entlang des Petersgrabens und des Spitalgartens kann das Erd geschoss sowie das erste Ober ge-

    schoss von der Gebäudeflucht zurückversetzt werden. Stützen sind zulässig.

    2.3 Das Baufeld Petersgraben darf entlang des Eingangsbereichs ( Petersgraben) mit einem Vor dach

    überschritten werden.

    2.4 Das Baufeld Petersgraben darf entlang der Abstandslinie bis zum Gebäudeversatz des E in -

    gangsbereichs bis max. 265,60 m ü. M. über das Terrain herausragen. Eine allfällige Vorzo - ne für eine Haltest elle des öffentlichen Verkehrs ist zu berücksich tigen.

    2.5 Für die unter - und oberirdische Bebauung gilt die Abstandslinie entlang des Petersgrabens

    als maximale Ausdehnung.

    2.6 Dachaufbauten über dem obersten Vollgeschoss sind zulässig, jedoch zurückhal tend zu ge stal-

    ten . Die Dachfläche kann zum Teil öffentlich zugänglich sein.

    2.7 Die Vorfahrt für Besucherinnen und Besucher zu den Kurzzeit parkplätzen erfolgt aus schliess-

    lich über den Petersgraben.

    2.8 Für den Perimeter A sind minimal 800 Abstellplätze fü r leichte Zweiräder auszuweisen. Beim

    Haupteingang des Baufeldes Pe tersgraben sind an gut zugänglicher Stelle gedeckte Abstell - plätze für 500 Fahrräder sowie 50 Roller vorzusehen. Weitere 250 ungedeckte Ab stellplätze für leichte Zweiräder sind im Be reich des Markgräflerhof - Gartens anzuordnen.

    2.9 Für Notfall - Transporte sind Zufahrten vom Petersgraben und Ausfahrten in die Spitalstrasse

    vorzusehen.

    3. Perimeter B

    3.1 Um eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität und gute Gesamtwirkung zu si che rn ,

    sind auf den Entwicklungsfel dern Klingelberg - und Schanzenstrasse und Hebelstrasse für de ren Neubebauung Konkurrenzverfahren (Wettbewerb, Studien auftrag) durchzuführen.
    1 ) SG 730.100
    Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

    3.2 Im Entwicklungsfeld Hebelstrasse ist entlang der Hebelstrasse eine vollfläch ige Überbauung

    zulässig; dieses darf im gestri chelten Bereich minimal überschritten werden. Im grün schraf fier- ten Bereich ist eine Freifläche von 50 % einzuhalten. Entlang der Hebelstrasse muss die Gebäu- deflucht überwiegend auf der Parzellengrenze liegen . Unter Einhaltung einer Gebäudehöhe von maximal 25 m bzw. 290 ,50 m ü. M. und Wandhöhe von 20 m bzw. 285,19 m ü. M. und einer Freifläche von 50 % im grün schraffierten Bereich kann eine or dentliche Baubewilligung be an- tragt werden.

    3.3 Im Entwicklungsfeld Klingelberg - und Schanzentrasse ist eine vollständige Überbauung zu läs-

    sig ; dieses darf im gestrichelten Bereich minimal überschritten werden, sofern dies nicht zu einer qualitativen Beeinträchtigung der dort angrenzenden Be reiche führt (Spital - und Terras- sengarten). Unter Einhaltung einer maximalen Gebäudehöhe von 25 m bzw. 290,5 m ü. M. so- wie Wandhöhe von 20 m bzw. 285,19 m ü. M. wird der Re gierungsrat er mächtigt , mit einem ergänzenden Bebauungsplan Bestimmungen zu erlassen.

    3.4 Im grün schraffierten Ber eich des Terrassengartens ist eine ober irdische, pavillonartige Be bau-

    ung mit maximal einem Vollgeschoss zulässig, sofern die Freifläche von 50 % eingehal ten wird. Die genaue Lage und Linienführung der Terrassen kante zum Spitalgarten ist im Rahmen bau- li cher Veränderungen zu ermitteln.

    4. Weitere Bestimmungen

    Bestandesschutz

    4.1 Bestehende Gebäude können massvoll erweitert und umgenutzt werden.

    Denkmalgeschützte Bauten

    4.2 Eine ober - oder unterirdische Bebauung darf auf denkmalge schützte Gebäude in keine r Art

    und Weise schädigende Ein flüsse haben.

    4.3 Zwischen Klinikum 1 und Entwicklungsfeld Klingelberg - und Schanzenstrasse ist ein Gebäu -

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